Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erhebt mit Schreiben vom 23.01.2026 keine aufsichtsbehördlichen Bedenken.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf823.301,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 794.875,00 EUR
der Jahresergebnis auf28.426,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf41.189,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf0,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf20.200,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungenaus Investitionstätigkeit-20.200,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungenaus Finanzierungstätigkeit auf-20.989,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für

zinslose Kredite  —  0,00 EUR

verzinste Kredite  —  0,00 EUR

zusammen auf  —  0,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf  —  345 v.H.

Grundsteuer B auf  —  465 v.H.

Gewerbesteuer auf  —  380 v.H.

Die Festsetzung der Steuersätze erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung der bis dato gültigen Hebesatzsatzung der Ortsgemeinde Kerben.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund  —  18,00 EUR

für den zweiten Hund  —  41,00 EUR

für jeden weiteren Hund  —  52,00 EUR

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.445.297,50 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.461.724,50 EUR und zum 31.12.2026 (Haushaltsjahr) 1.490.150,50 EUR.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500,00 EUR überschritten werden.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.

Kerben, den 05.02.2026
Carina Marhöfer
Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 19.01.2026. vorgelegt worden. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

I. Zur Haushalts- und Finanzlage

1. Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt 2026 ist in der Planung ausgeglichen. 

Deutlich gestiegenen Erträgen von 823.301 EUR (Vorjahr: 731.346 EUR) ebenfalls gestiegene Aufwendungen von 794.875 EUR (Vorjahr: 714.919 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 28.426 EUR (Vorjahr: Überschuss 16.427 EUR).

Wesentlichste Ursachen für die Steigerung der Erträge sind der Anstieg der Gewerbesteuer (+ 70.545 EUR) und der Gemeindeanteile an der Umsatz- und der Einkommenssteuer.

Die Ortsgemeinde erhält aufgrund eigener Stärke keine Schlüsselzuweisungen A oder B.

Die Steigerung der Aufwendungen resultiert überwiegend aus gestiegenen Umlageverpflichtungen gegenüber Verbandsgemeinde und Kreis und der Gewerbesteuerumlage. Hierbei ist zu erwähnen, dass die bei Haushaltsplan-Aufstellung berücksichtigte Kreisumlage von bisher 46,58 % zwischenzeitlich auf 47 % angehoben wurde und sich gegenüber der Planung hieraus nochmals höhere Zahlungspflichten ergeben. Diese werden jedoch nicht den vorliegenden Ausgleich gefährden.

Wie bereits in den Vorjahren zeigt sich auch das vorläufige Ergebnis des Vorjahres 2025 deutlich besser als in der Planung. Auch bezüglich der Folgejahre ist ein weiterhin ausgeglichener Haushalt zu erwarten und die allgemeine Haushaltslage der Ortsgemeinde Kerben als stabil und positiv einzuschätzen.

2. Finanzhaushalt

Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 41.189 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von – 20.200 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelüberschuss von 20.989 EUR (Vorjahr: Überschuss 15.044 EUR).

Auch in den Haushaltsfolgejahren ist mit steigenden Finanzmittelüberschüssen sowie Freien Finanzspitzen als Indikator für die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde zu rechnen.

Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Kerben beschränkt sich auch im Haushaltsjahr 2026 auf das Wesentliche und Leistbare. Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit belaufen sich auf 20.200 EUR:

2 Fußballtore für den Bolzplatz1.200 EUR
Vorhänge Bürgerhaus3.500 EUR
Starkstromkabeltrommel /Ergänzung Bürgerhausausstattung500 EUR
Aufsitzrasenmäher mit Mulchfunktion10.000 EUR
Anlaufbetrag für die Umgestaltung der Grabfelder5.000 EUR

Die Finanzierung der geplanten Investitionsmaßnahmen erfolgt wie in den Vorjahren in voller Höhe aus vorhandenen liquiden Mitteln. Auch in den kommenden Jahren bis 2028 wird die Ortsgemeinde erfreulicherweise zur Finanzierung des ordentlichen Haushaltes sowie der geplanten Investitionen nicht auf Kredite angewiesen sein.

3. Haushaltsausgleich

Ausgleich im Ergebnishaushalt

Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.

Ausgleich im Finanzhaushalt

Im Finanzhaushalt wird ein positiver Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ausgewiesen. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls ausgeglichen.

Zusammenfassung

Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2026 der Ortgemeinde Kerben damit in der Planung erneut ausgeglichen. Unter Bezug auf die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gemeindehaushaltsverordnung (VV zu § 18 GemHVO-VV) vom 17.01.2017 (MinBl. S. 105) ist daher kein Grund für eine Beanstandung gegeben.

4. Verschuldung

Die Ortsgemeinde Kerben bleibt nach der Haushaltsplanung 2026 und auch in den folgenden Haushaltsfolgejahren schuldenfrei.

Auch in den Haushaltsfolgejahren wird ein ausgeglichener Finanzhaushalt prognostiziert, der jeweilige Überschuss wird weiter den liquiden Mitteln zugeführt, die sich zum Ende des Haushaltsjahres 2026 auf bereits voraussichtlich 390.072,98 EUR belaufen.

5. Stellenplan

Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.

Unbedenklichkeitsbestätigung

Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Ochtendung liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 09.02.2026. bis Dienstag, 17.02.2026, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1.die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
oder
2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kerben, den 05.02.2026
Carina Marhöfer
(Ortsbürgermeisterin)